VON DEN GEWALTEN

Von der obersten Gewalt:

Archon und Nyame Archon und Nyame geben in Konsultation mit den Hochämtern der Lehen und des Siegels das Rahmengesetz des Siegels. Sie oder ihre dazu Bevollmächtigten bestätigen die Gesetze der Lehensnehmer. Sie allein verleihen ausschließlich für Dienste an den reinen Elementen und nur bis zur Überprüfung durch das oberste Gerichtsinstitut Vollmachten und Immunitäten gegenüber dem Gesetz.

Die Nyame

Die Nyame ist verpflichtet, die Weisungen und Gesetze der reinen Elemente zu befolgen. Sie verpflichtet sich, dem vorliegenden Gesetz getreulich zu handeln. Die Nyame ist durch die Reinen Elemente verpflichtet, auf die Einhaltung der Gesetze und Weisungen der Elemente durch alle weltliche und geistliche Macht zu dringen. Sie allein verkündet die Gesetze und den Willen der Elemente im Sinne des vorliegenden Gesetzes. Sie unterbindet alles Handeln, das die Reinen Elemente nicht dulden können, es sei denn, die Elemente tun dies selbst. Die Nyame ist in der Ausübung der genannten Aufgaben allein den Reinen Elementen verpflichtet. Der Nyame ist in jedem Herzogtum ihres Siegels Gastfreiheit einzuräumen. Die Burgen der Herzöge und Barone stehen der Nyame, die den Segen der Reinen Elemente hat, jederzeit offen. Die Nyame ist berechtigt, sich Berater zu wählen, ihnen in Absprache mit ihrem Archon – so dieser eingesetzt ist – Land und Titel zu gewähren. Doch darf sie diese nicht aus der Gerichtsbarkeit des weltlichen Armes befreien.

Hochämter der Nyame

Die Berater der Nyame in hohem Amte sind: Der oder die Manca'Quar, der Kämmerer bildet die oberste Instanz der Gilden der östlichen Länder. Der oder die Neshes’Re, der erste Ritter des Landes. Ihm obliegt der Kampf im Namen der Nyame und ihrer Schutzbefohlenen. Der oder die Ryv'Jorl, der Sammler von Informationen und Wissen wieder die Nemesis. Der oder die Sanyean'To, der Gesetzgeber und Herold der Nyame des Ostens. Ihm obliegt die Wacht über die Gesetze und Stimmen des Ostens. Der oder die Sh’Yquay, der erste Magus der Nyame des Ostens. Ihm obliegt Rat und Eingriff in die arkanen Belange des Ostens. Sie sind im Gerichte allein Archon und Nyame verantwortlich. Ihnen ist von allen Lehensnehmern im Rahmen ihrer Wünsche und deren Fähigkeiten Beistand in ihren offiziellen Aufgaben zu leisten.

Der Archon

Der Archon ist verpflichtet, die Weisungen und Gesetze der Reinen Elemente zu befolgen. Er verpflichtet sich, dem vorliegenden Gesetz getreulich zu handeln.
Der Archon ist durch die Reinen Elemente verpflichtet, die Streiter seines Siegels gegen der Reinen Elemente Feinde zu führen, das Siegel vor Feinden zu schützen und die Besiedlung des Landes seines Siegels zu ermöglichen. Er hat das Recht, die kriegsfähige Bevölkerung seines Siegels in den Kampf zu führen, wenn ein Feind zugegen ist, gegen den er die Pflicht hat vorzugehen. Dafür darf er auf alle Ressourcen zurückgreifen, deren Verbrauch das Überleben der Bevölkerung nicht unmöglich macht.
Der Archon ist für die Einhaltung der Gesetze verantwortlich und nutzt wo nötig die Armee des Landes als bewaffnete Erfüllungsgehilfen. Ihm stehen in Siedlungen und in den Städten die Büttel und Stadtgardisten zur Verfügung. In einem Lehen übt der Lehensherr die Exekutive mit seiner Garde, seinen Soldaten und seinen Bütteln aus.
Der Archon vergibt Land an Herzöge. Ihm obliegt die Erstvergabe neu erschlossenen Landes und die Neuvergabe, sollte die Erb- oder Wahlfolge eines Landstriches versiegen. Bestehende Landesherrschaft kann der Archon beenden, wenn der Landesherr sich gegen die Reinen Elemente versündigt. Dieses Vergehen ist durch ein Element selbst, einen Avatar eines Elements (nicht durch einen neutralen Avatar) oder durch die Nyame des betreffenden Siegels festzustellen.
Der Archon erhält zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von den Landesherren Abgaben entsprechend deren Leistungsfähigkeit, höchstens aber zwei Zehnt deren Einkünfte. Er erhält zudem die Hälfte aller Eigentumsstrafen aus allen Strafverfahren. Dem Archon ist in jedem Herzogtum seines Siegels Gastfreiheit einzuräumen. Die Burgen der Herzöge und Barone stehen dem Archon, der den Segen der Reinen Elemente hat, jederzeit offen.
Der Archon ist berechtigt, sich Berater zu wählen, ihnen in Absprache mit seiner Nyame Land und Titel zu gewähren. Doch darf er diese nicht aus der Gerichtsbarkeit des weltlichen Armes befreien.
Der amtierende Archon, und nur er, kann von den Herzögen des Landes zum König gekrönt werden.

Hochämter des Archons

Der Berater des Archons in hohem Amte ist: Der Prinz, er berät den Archon in allen Dingen und vertritt ihn, wenn er selbst im Entscheidungsfalle nicht zugegen ist. Er ist im Gerichte allein Archon und Nyame verantwortlich. Ihm ist von allen Lehensnehmern im Rahmen seiner Wünsche und deren Fähigkeiten Beistand in seinen offiziellen Aufgaben zu leisten.

Von der Mittelbaren Gewalt

Das Lehen

Ein jedes Lehen im Siegel Ignis’ benennt den obersten Lehensnehmer gegenüber Archon und Nyame, sei dies eine einzelne Person, ein Rat, eine Eidgenossenschaft. Dieser Lehensnehmer ist Archon und Nyame in allen Dingen seines Lehens Rechenschaft schuldig. Handelt es sich um mehr als eine Person, so sind sie alle Archon und Nyame gleichermaßen in allen Dingen des Lehens Rechenschaft schuldig. Ein jedes Lehen legt Archon und Nyame Rang, Befugnisse und Titel ihrer Regierenden und Gerichthabenden vor. Keinesfalls können die Titel ‚König’, ‚Kaiser’, ‚Archon’ oder ‚Nyame’ gewählt werden. Verfügt ein nach den hier festgelegten Merkmalen geprüftes und gesiegeltes und im Einklang mit seinen eigenen Bestimmungen erlassenes Gesetz eines Lehens nichts anderes, so trägt der oberste Lehensnehmer des Lehens den Titel ‚Herzog’. Verfügt ein nach den hier festgelegten Merkmalen geprüftes und gesiegeltes und im Einklang mit seinen eigenen Bestimmungen erlassenes Gesetz eines Lehens nichts anderes, so sind die Lehensnehmer des obersten Lehensnehmers mit dem Titel Baron’ versehen, deren Lehensnehmer mit der Bezeichnung ,Vogt’. Ein jedes Lehen legt Archon und Nyame Erfordernisse, Befugnisse und Pflichten jener vor, die dort als Volk oder Bürger gelten und gelten können. Ebenso legen sie Archon und Nyame die Kennzeichen jener vor, die dortselbst keinen Rechtsschutz genießen. Allein diese gelten während ihres Aufenthalts im fraglichen Lehen nicht als Gäste desselben. Kein Lehen verweigert den Elementarvölkern Gastfreundschaft oder den Schutz der Gesetze, wie auch jene das Gesetz anerkennen, so sie sich in einem Lehen niederlassen.
Jedes Lehen legt Archon und Nyame und ihren dahingehend Bevollmächtigten eine Gerichtsordnung vor, die den Ablauf und die Befugnisse der örtlichen Gerichtsverfahren regelt. Ein jedes Lehen erlässt nach Belieben selbständig, Inhalt und Träger folgender Rechte auf seinem Gebiete:
Stadtrecht
Marktrecht
Seehafenrecht
Schürfrecht
Akademieprivileg
Privileg zur Verarbeitung von Nosgorioth
Jagdrecht
Weitere Privilegien verleihen die Lehen in Absprache mit Archon und Nyame. Ist ein Handwerk nicht von Privilegien geschützt, so dürfen Volk, Bürger und Gäste diese nach den Bestimmungen des Lehens ausüben.
Jedes Lehen benennt sein offizielles Wappen und jene Ränge, die berechtigt sind, es zu führen. Jedes Lehen erlässt nach Belieben selbständig die allgemeinen Feiertage des Landes.

Der oberste Lehensnehmer

Der oberste Lehensnehmer ist verpflichtet, die Weisungen und Gesetze der Reinen Elemente zu befolgen. Er verpflichtet sich, dem vorliegenden Gesetz getreulich zu handeln. Legislativ Er ist verpflichtet die Besiedelung seines Landes durch Gesetze und Verwaltung zu unterstützen, die dem vorliegenden Gesetz entsprechen und die seinem ganzen Volke ein gedeihliches Leben ermöglichen. Er bestätigt die Ordnungen der nachgeordneten Lehensnehmer.
Die Herzöge der Lehen sind berechtigt, dem amtierenden Archon nach Ihrem Ratsschluss die Königswürde über das östliche Reich zu verleihen.
Judikativ Er ist verpflichtet und berechtigt, zu Gericht zu sitzen gemäß dem vorliegenden Gesetz oder dem Gesetz seines Lehens und dem der Reinen Elemente. Seine ist die höchste Gerichtsbarkeit in seinem Lande.
Exekutiv Er ist verpflichtet und berechtigt für die Durchsetzung seiner Gesetze zu sorgen, sei es selbst oder sei es durch die Ernennung von Lehnsleuten. Er ist verpflichtet und berechtigt, sein Volk und seine Lehnsleute vor Unbill jeglicher Art zu schützen, sei es selbst oder durch Ernennung entsprechender Verantwortlicher. Der oberste Lehensnehmer ist verpflichtet, dem Archon gemäß den Möglichkeiten seiner Landes Streiter im Kriegsfalle zuzuführen. Verlässt der Archon das Land, überträgt er die Heerführung des Siegels an einen geeigneten Vertreter. Hat das Land keinen Archon, so sollen die obersten Lehensnehmer sich mit der Nyame einigen, wer das Heer des Siegels zu führen hat. So soll es dem Siegel möglich sein, den verfemten Elementen entgegen zu stehen, wenn kein Archon unter ihnen ist. Der Oberste Lehensnehmer ist verpflichtet seine Streiter in den Krieg zu führen. Falls Gebrechen ihn davon abhalten, soll er für die Zeit dieser Gebrechen einen Statthalter ernennen, der alle seine Pflichten und Rechte ausübt.
Repräsentativ Er ist verpflichtet sein Volk und seine Lehensleute in allen Dingen seines Lehens vor Archon und Nyame zu vertreten. Er ist verpflichtet, dem Archon und der Nyame eine angemessene Unterkunft bereitzustellen, so diese in seinen Landen weilen.
Die nachgeordneten Lehensnehmer
Legislativ Der nachgeordnete Lehensnehmer ist verpflichtet, die Weisungen und Gesetze der Reinen Elemente zu befolgen. Er verpflichtet sich, dem vorliegenden Gesetz und dem seines Lehensherren getreulich zu handeln. Er ist verpflichtet die Besiedelung des Landes durch Verwaltung und Anleitung zu unterstützen, die dem ihm anvertrauten Volke ein gedeihliches Leben ermöglichen. Nachgeordnete Lehensnehmer sind nach Erlaubnis und Vorschrift berechtigt und verpflichtet die Gesetze ihres Lehensherren sowie diejenigen des vorliegenden Gesetzes durch Einzelvorschriften zu ergänzen wo für ein gedeihliches Zusammenleben nötig. Ihre Vorschriften werden von ihren Lehensherren überprüft und bestätigt.
Judikativ Er ist verpflichtet und berechtigt, zu Gericht zu sitzen gemäß dem Gesetz von Archon und Nyame, dem Gesetz seines Lehensherren, der von ihm erlassenen gesonderten Ordnungen und den Gesetzen der Reinen Elemente. Sein Urteil ist nur durch die Gerichtsbarkeit seines Lehensherren oder der Reinen Elemente und ihrer Avatare anzuzweifeln.
Exekutiv Nachgeordnete Lehensnehmer sind verpflichtet und berechtigt, die Gesetze ihres Lehensgebers sowie diejenigen des vorliegenden Gesetzes durchzusetzen, sei es selbst oder sei es durch die Ernennung von Lehnsleuten. Er ist verpflichtet und berechtigt, sein Volk und seine Lehnsleute vor Unbill jeglicher Art zu schütze, sei es selbst oder durch Ernennung entsprechender Verantwortlicher. Er ist verpflichtet, seinem Lehensherrn gemäß den Möglichkeiten seines Landes Streiter im Kriegsfalle zuzuführen.
Repräsentativ Er ist verpflichtet, dem Archon und der Nyame eine angemessene Unterkunft bereitzustellen, so diese in seinen Landen weilen. Ist er hierzu nicht in der Lage, wird sein Lehensherr ihn darin unterstützen. Er ist verpflichtet sein Volk und seine Lehnsleute vor seinem Lehensherren zu vertreten.

Volk und Bürger

Jedermann ist verpflichtet, die Weisungen und Gesetze der Reinen Elemente zu befolgen. Jedermann ist verpflichtet, seinen Anteil für die Wehr des Landes zu leisten. Dieser Anteil darf jedoch seinen Selbsterhalt und seine Freiheit nicht vernichten. Kein Bewohner Mythodeas darf – außer zur gerechten und gesetzlichen Strafe – gezwungen werden, sein Leben, seine Freiheit oder deren Erhalt aufzugeben, für welche Herrschaft auch immer. Jedermann ist verpflichtet die Besiedelung des Landes durch Gehorsam und Unterstützung der Verwaltung und Rechtsprache zu unterstützen, auf dass allem Volke ein gedeihliches Leben ermöglicht werde. Jedermann ist verpflichtet, die Gesetze von Archon und Nyame, die Gesetze seines Lehnsherren, sowie die Gesetze der Reinen Elemente zu achten. Jedermann ist verpflichtet und berechtigt, Fälle gemäß den Gesetzen von Archon und Nyame sowie seines Lehnsherren bei dem zuständigen Gericht vorzubringen. Er hat ein Recht auf ein Urteil gemäß dem Gesetz seines Lehens und den Gesetzen der Reinen Elemente.

VON DEN STRAFTATEN

Allgemein und für das ganze Siegel Ignis’ geregelte Straftaten: Folgende Strafvorschriften gelten in jedem Lehen des Siegels unabhängig von dessen weiterer Gesetzgebung. Zusätzliche Bestimmungen und Bestrafungen innerhalb eines Lehens können von den Lehnsherren erlassen werden:

Keine Gnade den Verfemten

Von diesem Gesetz sollen all jene, die es wagen der 2. Schöpfung wissend, willens und aus freien Stücken dienstbar zu sein, keinerlei Gnade erfahren. Die Strafe sei der Tod. Weder Forschung noch aktive Hilfe sollen geduldet werden. Ein jeder, der bei derlei Verbrechen erwischt wird, hat sich vor Archon und Nyame zu verantworten. Gelingt es jenem nicht seine Unschuld zu beweisen, so wird er von Archon und Nyame gemeinsam mit dem vollen Zorn der Reinen Elemente vernichtet werden, auf das von demjenigen nichts mehr auf dem Antlitz unseres schönen Landes verbleiben möge.

Verrat und Ausforschung

Derjenige, der das Land, seinen Archon, die Nyame, einen Lehnsherren oder dessen Volk täuscht, ihnen Unwahrheiten in böser Absicht zukommen lässt oder sie in irgendeiner Form verrät macht sich des Landesverrats schuldig. Derjenige, der sich unberechtigten Zugang zu geheimen Informationen oder Landesgeschicke betreffenden Informationen verschafft und diese absichtlich oder fahrlässig Dritten zugänglich macht, ist der Ausforschung schuldig.
Fälschungen
Derjenige, der Dokumente des Landes oder eines Lehens wie etwa Urkunden oder gar Münzen unrechtmäßig herstellt, verändert oder missbraucht ist der Fälschung schuldig. Falschmünzerei und Urkundenfälschung werden mit Zwangsarbeit geahndet, in schweren Fällen mit dem Verlust einer Hand. Ebenso wird betrachtet wer sich falsche Ehrentitel des Siegels zulegt oder ohne Vollmacht für die Ämter desselben spricht. Gleiches gilt auch für die Fälschungen von Dokumenten die einem Bürger des Landes zustehen.

Sklaverei

Sklaverei und der Handel mit Sklaven ist im gesamten Land verboten

Anstiftung zur Aufruhr

Derjenige, der das Volk wider dem Archon oder dem Land aufwiegeln und zum Aufstand bewegen will macht sich der Anstiftung schuldig. Ebenso so gilt dies, wenn man andere zu einem Verbrechen verleitet.

Bestechung

Derjenige, der durch materielle oder spirituelle Gaben, einen Offiziellen des Landes milde stimmen will ist der Bestechung schuldig.

Maulwürfe

Das Töten von Maulwürfen ist nicht verboten und fällt nicht unter Wilderei. Die Beute darf nach belieben verzehrt werden.

Heraldik

Die Wappen des Königs, des Archons oder des Reiches dürfen nicht vollständig, oder in Teilen, den eigenen heraldischen Symbolen zugefügt. Diese Ehre gebührt ausschließlich den Mitgliedern der königlichen Familie oder Bevollmächtigten, welche sich durch große Verdienste ausgezeichnet haben.
Ein Tropen als heraldisches Symbol darf nur der Osten selbst und der Ring der Heiler tragen. Alle anderen, die einen Tropfen als heraldisches Symbol in ihr Banner aufnehmen wollen benötigen hierzu eine schriftliche Genehmigung von Archon und Nyame sowie den Ringsprechern Frey und Miriel vom Ring der Heiler.

Symbole der Feinde

Es ist untersagt die Symbole der Verfemten Elemente als Teil seiner eigenen Heraldik zu verwenden.

Andere Straftaten

In jedem Lehen des Siegels Ignis’ zu regelnde Straftaten: Jedes Lehen erlässt und veröffentlicht vor Archon, Nyame und dem Volke des gesamten Siegels Strafvorschriften für folgende Taten:
Mord Totschlag Leibversehrung Freiheitsraub, Raub Erpressung Diebstahl, Hehlerei Betrug, Verweigerung des Waffendienstes im Frieden Verweigerung des Waffendienstes im Kriege Vorrechtsmissbrauch Anmaßung Sachbeschädigung Weinpanschen
Erlässt ein Lehen keine Strafvorschrift gegen diese Taten, so gelten des Archons Strafvorschriften. Die Kosten der Gerichtsbarkeit von des Archons Bevollmächtigten sind vom Lehen zu tragen, Einnahmen aus dieser Gerichtsbarkeit gehen direkt an den Archon. Im eigenen Gesetz darf ein jedes Lehen die Einnahmen aus der Gerichtsbarkeit nach Gutdünken lenken.


VON DEN WEITEREN BESTIMMUNGEN DES LANDES

Das Leben und die Gesundheit

Einem jeden Bürger und Gast, natürlich nicht Vogelfreien, ist das Leben und die Gesundheit zu lassen. Nur auf Weisung des Archons oder der Gerichte dürfen Einschränkungen umgesetzt werden. Abgesehen von Bestrafungen, und der Wehrfähigkeit des Landes, darf niemand gedungen werden selbst gegen seine Gesundheit oder sein Leben zu handeln.

Freiheit

Einem jeden Freien Bürger und Gast des Landes steht es frei, sich wahrhaft zu äußern, sich an allgemein zugänglichen Plätzen frei zu bewegen und seine Unterkunft mit Genehmigung des Eigentümers frei zu wählen. Er darf frei seinen Beruf im Rahmen der Gesetzte des jeweiligen Lehens, wählen, soweit er seiner Verantwortlichkeit gegenüber dem Land nachgekommen ist. Die Freiheit des Wortes darf nicht gegen die Gesetze des Landes verstoßen.

Das Eigentum

Einem jeden Freien Bürger und Gast des Landes das Eigen zu belassen. Ein solcher darf sein Eigen, abgesehen von alchemistischen Substanzen, magischen Komponenten und Formeln, Waffen und Rüstung, nach Belieben, im Einklang mit den Gesetzen des Landes einsetzen und veräußern. Nur im Einklang mit der Verfolgung von Vergehen und Verbrechen oder wenn es die Sicherheit fordert, dürfen Gardisten oder Staatsdiener des Landes Einfluss auf fremdes Eigen nehmen.

Die Ehre

Ein jeder freier Bürger und Gast des Landes ist gemäß seinem Stand ehrenvoll zu behandeln. Seinem Wort ist Glauben zu schenken und über ihn ist nichts als die Wahrheit zu verbreiten. Um die Ehre der freien Bürger zu erhalten, ist das Tragen eines Wappenrockes nur Adeligen, ihren Trabanten, Herolden, der Landesarmee und Garde und den Wachen von Zünften und Gilden gestattet. Das Recht der Siegelung mit Wappensiegel ist nur Staatsdienern, Adeligen, Herolden und den Vorstehern von Zünften, Gilden und Bankhäusern gestattet. Es kann zur Wahrung der Ehre von Freien Bürgern und Gästen des Landes bestimmten Gruppen durch die Gesetze der Lehen vorgeschrieben werden, wie ihre Kleidung auszusehen hat, um diese von anderen abzugrenzen.

Waffen im Land

Das Mitführen einer Seitenwaffe ist jedem Freien Bürger und Gast des Landes gestattet. Adeligen, Soldaten und Gardisten, sowie der Leibwache von Adeligen ist das Tragen von Rüstung und Waffen jeglicher Art gestattet. Wachen von Gilden, Zünften und Bankhäusern ist im Dienst das Tragen einer Seitenwaffe und eines Kettenpanzers gestattet. Jeder freie Bürger des Landes hat das Recht eine angemessene Kriegsausrüstung zu besitzen. Der Verkauf von Waffen und Rüstungen im Land ist nur lizensierten Händlern gestattet. Die Gesetze der Lehen dürfen diese Bestimmungen eingrenzen oder ermäßigen, der Lehensherr ist vor dem Archon für die Folgen seines Gesetztes verantwortlich.

Archon und Nyame fremden Landes

Archonten und Nyamen sowie deren direkte, von den Reinen Elementen bestätigte Vertreter, sind an den Grenz- oder Zollstationen bis zum Eintreffen der östlichen Eskorte zu beherbergen. Es ist die Pflicht eines jeden sich um die Sicherheit der Hohen Gäste zu bemühen. Das Gefolge eines jeden Archons und einer jeden Nyame ist angemessen zu behandeln.

Gesandtschaften fremden Landes

Gesandtschaften fremden Landes sind an den Grenz- oder Zollstationen bis zum Eintreffen der östlichen Eskorte zu beherbergen. Es ist die Pflicht eines jeden sich um die Sicherheit der Gäste zu bemühen. Dabei ist zu prüfen ob die Abgesandten ihre Aufgabe selbst ausführen müssen oder ob dies von der Zollstation übernommen werden kann. Liegt es in den Möglichkeiten der Zollstation so übernimmt sie die Aufgabe der Gesandten, Selbige können schließlich ruhigen Gewissens in ihre Heimat zurückkehren. Anderenfalls ist es an der Zollstation dazu verpflichtet, bei Bedarf, eine Eskorte der östlichen Armee anzufordern.

Gepflogenheiten der Elementarvölker

Die kulturellen Gebräuche und Gepflogenheiten der Elementarvölker sind stets zu respektieren, so das Gesetz dies erlaubt.
Hühnchen
Huhn zählt in den östlichen Ländereien nach dem Brauch eines verbündeten Imperiums als Beilage und ist somit Gemüse

VON DEN ZÖLLEN UND STEUERN DES SIEGELS UND DER LEHEN

Steuern der östlichen Ländereien

Das östliche Siegel behält es sich vor, zu besonderen Zwecken und auf besondere Waren oder Tätigkeiten Steuern über den üblichen Zehnt hinaus zu erheben. Die Höhe der Steuern des Siegels wird vom Archon und der Nyame festgelegt, selbige bestimmen Erfüllungsgehilfen zum Eintreiben der Steuer, falls diese nicht aus freien Stücken bezahlt werden. Den Lehen und ihren Regierenden ist es gestattet eigene Steuern oder Zölle zu erheben und über diese zu Verfügen. Im Falle der Gefährdung der Gesamtwirtschaft des Siegels können Archon und Nyame Steuern und Abgaben der Lehen annullieren.

Steuerpflicht

Freie Bürger des Landes haben Steuern zu zahlen. Herolde, Soldaten und Unfreie Bürger müssen keine Steuern an das Land entrichten, sie sind lediglich dem Zehnt unterworfen.

Der Zehnt

Ein jeder zahlt einmal im Jahr einen Zehnt auf ihre Einnahmen an seinen Lehnsherr. Für das Abführen des Zehntes von Söldnern und Landsknechten, die abseits von Kriegen nicht auf Geheiß des Landes in Sold genommen werden, ist der Anwerbende verpflichtet.
Steuern
Auf den Anbau von Rauschmitteln aller Art - Alkohol zählt nicht zu den Rauschmitteln – erhebt der Archon 2 von Zehn Anteile des Gewinns an Steuer.

Zölle

Aufgrund des wachsenden Handels und zur Erhaltung der zahlreichen Handelsrouten werden auf folgende Waren Zölle erhoben:
Auf die Einfuhr von Gütern wird ein Zoll verlangt: Waren aus dem Norden 2 Zehnt Auf die Ausfuhr von Gütern wird ein Zoll erhoben: Waren in dem Norden 1 Zehnt Waffen in den Norden 5 Zehnt Der Zoll ist an den Grenzstationen unmittelbar zu entrichten.

VON DER MAGIE

Zur schwarzem Magie

Die hier aufgeführte Definition der Schwarzmagie sei als Anhang gegeben zum Lex Mitraspera Oriens und nach diesem Gesetze sei zu urteilen, über denjenigen der dagegen verstoßet. So Zweifel besteht, ob der Anwender arkaner oder klerikaler oder sonst welcher magischer Kräfte die Kunst der schwarzen Magie verwendete, so ist er vor den hohen Rat der Magier des Siegels Ignis’ zu führen, auf dass die Ratsmitglieder über das Geschehene gerecht urteilen können. Sollte nicht der gesamte Rat zusammen treffen können, so reicht im dringenden Falle die Anwesenheit eines Ratsmitgliedes. Der Rat kann innerhalb einer vierwöchigen Frist eine solche Entscheidung revidieren und ein erneutes Urteil verkünden.
Gegeben vom hohen Rat der Magier zum 12. Tag des 12. Monats im Jahre 5 nach der Öffnung des ersten Siegels

Die Magie der Verfemten

Wer Informationen über die Wirkung der Magie der Antielemente erhält und diese anwendet ist sofort nach dem Gesetz des Ostens zu verurteilen. Die einzige Ausnahme sollen Personen sein, die dies unwissentlich oder unter Zwang und Beeinflussung taten. Zu Forschungszwecken hat der Rat alle Informationen über die Magie der Verfemten zu erhalten.

Dämonologie

Ein jeder, der einen Dämonen in unsere Sphäre beschwört, mit einem Dämonen paktiert oder einem Dämonen Einlass in den Osten Mitrasperas gewährt, macht sich der Dämonologie und der Verwendung von Schwarzmagie schuldig. Ebenso ist es untersagt einen Dämon zu kontrollieren. Allein der Versuch ist strafbar.

Nekromantie und Blutmagie

Wer mit dem untoten Fleisch paktiert oder Totes erhebt oder solche Wesenheiten kontrolliert soll nach dem Lex Mitraspera Oriens verurteilt werden. Ebenso soll es untersagt sein, die Energie des Lebens zu schwächen und mit dem Blute oder Leben eines Anderen Magie zu wirken.

Anwendung von Schwarzmagie unter Zwang oder Beeinflussung

Wer schwarze Magie unter Zwang oder Beeinflussung ausführet, soll sich, zusammen mit dem Verursacher der Wirkung verantworten. Wer eine Person zwingt Schwarzmagie zu wirken, macht sich selbst dem Wirken dieser Kräfte schuldig.
Anhang
Dem Rat steht es frei in begründeten Fällen festgelegten Personen die Verwendung von Teilen der schwarzer Magie zu erlauben. Hierbei kann ein gewisser Rahmen festgelegt werden.

Gesetze
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