Mallombrische Mark

Hier wäre ein Wappen schön

Herrschaft


Herzog der Mallombrischen Mark ist derzeit: Prinz Dietwart von Eikeneck

Geographie

Was zur Geographie des Landes. Ne Karte wäre auch schön. Die wichtigsten Städte dürfen hier auch namentlich erwähnt werden.

Land und Leute

Was zeichnet die Menschen aus Deinem Lehen aus? Hier dürfen auch Unterüberschriften mir jeweils drei Gleichheitszeichen eingefügt werden. Beispielsweise

Feste und Rieten

oder

Speisen und Getränke


Gesetz für die Mark der Mallombrier zu Mythodea


Von der Verfasstheit des Gemeinwesens

1. Der Herzog

Die Regentschaft über die Mark hat ein Herzog inne, von ihm geht unter Wahrung des allgemeinen Gesetzes die höchste Gewalt aus, er schützt und vertritt Volk und Land. Er belehnt und hört die Barone der Mark und ernennt die Hochämter als da sind: Senneschall, Marschall, Kanzler und Mundschenk. Die Baronien der Mark sind Rodrimsfurt, Farathiendamm, Carrasmündt, Eneidaburg und Nelindborn. Für vakante Baronien setzt er einen Truchsess ein.

Der Herzog führt das Kriegsaufgebot der Mark und ist der höchste Richter des Landes. Er genehmigt die Ordnungen der Barone und vergibt die Privilegien als da sind:
• Stadtrecht – derzeit Rodrimsfurt, Farathiendamm, Carrasmündt, Eneidaburg und Nelindborn.
• Marktrecht – derzeit Rodrimsfurt, Farathiendamm, Carrasmündt, Eneidaburg und Nelindborn.
• Seehafenrecht – derzeit Farathiendamm und Carrasmündt.
• Münzrecht – derzeit Bank von Sear, Sektion Mythodea, Kontor zu Eneidaburg.
• Schürftrecht – derzeit keine vergeben.
• Akademieprivileg – derzeit Nelindborn.
• Privileg zur Verarbeitung von Nosgorioth – derzeit Akademie zu Nelindborn.
Das Wappen von Herzog und Mark ist der Weiße Pegasus auf Blauem Grund. Die allgemeinen Feiertage des Landes sind die Sommer- und die Wintersonnenwende.

2. Die Barone

Die Barone leisten dem Herzog Rat und Waffengefolgschaft mit allen Mannen. Sie führen und vertreten ihre Baronie in eigener Verantwortung und regeln deren Angelegenheiten in gesonderten Ordnungen. Sie führen das Aufgebot ihrer Baronie und belehnen die Ritterschaften. Den Bürgern schulden sie Schutz und Anleitung zur gedeihlichen Erschließung des Landes. Sie setzen die öffentliche Ordnung durch und halten regelmäßig Gericht für ihre Baronie, das Verfahren regeln sie nach eigenen Ordnungen. In Ratschluss mit dem Herzog errichten sie feste Wehrbauten sowie Brücken und unterhalten zumindest ein Gestüt. Archon und Nyame des Ostens sowie ihrem Herzog bieten sie angemessene Unterkunft.

3. Die Ritter

Die Ritter leisten ihrem Baron Rat und Waffengefolgschaft mit allen Mannen. Sie führen und vertreten ihre Ritterschaft in eigener Verantwortung und führen deren Aufgebot. Den Bürgern schulden sie Schutz und Anleitung zur gedeihlichen Erschließung des Landes. Sie setzen die öffentliche Ordnung durch und halten regelmäßig Gericht für ihre Ritterschaft nach der Ordnung ihres Barons über alle nicht der Blutgerichtsbarkeit unterliegenden Fälle. Sie unterhalten so irgend möglich in ihrer Ritterschaft zumindest eine Imkerei, Kräuterpflanzung, Mühle, Schmiede und Botenstation. Sie bieten ihrem Herzog und Baron angemessene Unterkunft.

4. Die Bürger

Als Bürger der Mark gelten Ansässige aus den Völkern der Menschen, Zwerge, Elben und Halblinge. Nach guter Bewährung kann durch Herzog oder Barone auch Angehörigen anderer Völker das Bürgerrecht verliehen werden. Niemals Bürger können sein: Drow, Anhänger des Chaos, Untote, Dämonen und ähnliches Gezücht – sie gelten im Lande als vogelfrei.
Bürger dürfen im Rahmen der strafenden Gesetze private Verträge aller Art schließen, heiraten und Familien begründen, um Rechtsspruch ersuchen, im Rahmen der Ordnungen Landwirtschaft, Handel und Handwerk treiben, Eigentum erwerben und vererben sowie wilde Kleintiere und Seefische fangen. Schaafsweiden sind so anzulegen und dem örtlichen Ritter vorzuführen, dass keine unbillige Gefahr von der Zucht ausgeht. Soweit nicht durch Gesetz oder Kriegsdienst beschränkt, dürfen die Bürger ihren Aufenthalt frei wählen sowie ihre Unversehrtheit verteidigen. Dafür sind sie befugt, leichte Waffen zu tragen, nicht aber Kriegsgerät, welches dem Adel und in dessen Dienste stehenden Waffenknechten vorbehalten ist. Der Obrigkeit schulden sie Gehorsam, der Freiheit ihrer Mitbürger Achtung. Die Bekenntnisse sind frei, doch hat niemand seinen Glauben über den Anderer zu stellen.

5. Der Adel

Adel und Ämter sind dem Gemeinwesen verpflichtet und werden nach Tüchtigkeit verliehen. Jeder menschliche Bürger kann dergleichen anstreben und berufen werden. Lehen und Ämter können aber nicht durch Erbgang übertragen werden.
Der ansässige Adel ist den anderen Bürgern zu Schutz und Fürsorge verpflichtet. Unabhängig von Lehn oder Amt schuldet er im Kriegsfalle dem örtlichen Baron oder dem Herzog Waffengefolgschaft. Dazu genießt er das Privileg jedwede Waffen und ein persönliches Wappen zu führen, die Jagd und Fischfang auszuüben sowie ohne gesonderte Besiegelung durch Herzog oder Barone an Turnieren teilzunehmen. Ferner hat der Adel das Fehderecht in der Form, dass er Adel gleichen Ranges zu persönlichem Zweikampf bis zum Tod fordern kann, was aber ausgeschlagen werden darf. Die Jagt auf Kängurus jedweder Art ist dem hohen Adel alleinig vorbehalten. Dem niederen Adel gleich stehen Magier mit besiegeltem Meistergrade.

6. Die Waffenknechte

Allein der Herzog, die Barone, die Ritter mit Lehen oder Amt sowie mit besonderem Privileg Versehene sind befugt, Kriegsvolk in Dienst zu nehmen, so sich dieses feien Willens verpflichtet. Diese Kriegsknechte sind regelmäßig zu besolden und haben neben dem Waffenhandwerk auch einen zivilen Beruf zu unterhalten. Dazu ist ihnen ausreichend Gelegenheit zu gewähren. Unbesoldete Milzen dürfen nur vorübergehend zur Unterstützung der örtlichen Verteidigung ausgehoben werden.

7. Die Städte

Das Stadtrecht verpflichtet zur steinernen Befestigung und Errichtung einer geregelten Wasserversorgung und Ableitung. Handel und Handwerk sind nach den Ordnungen des örtlichen Barons berechtigt, Gilden und Zünfte zu begründen.
Ist der Stadt das Marktrecht verliehen, so darf nach den Ordnungen des örtlichen Barons für alle Güter wöchentlich Markt gehalten werden. Hierfür ist der Marktzehnt zu entrichten, worüber der vom örtlichen Baron berufene Marktvogt wacht.
Ist der Stadt das Seehafenrecht verliehen, so sind sichere Liegeplätze und Seezeichen einzurichten. Es dürfen Schiffe gebaut und Seefernhandel betrieben werden. Der örtliche Baron erlässt eine Hafenordnung und beruft einen Hafenmeister.

8. Die Akademie

Eine Akademie zur Pflege und Lehre der Wissenschaften wird in Nelindborn errichtet. Sie unterhält dauerhafte Fakultäten für Magie, Alchemie, Heilkunst und die Freien Künste, sammelt Wissen in ihrer Bibliothek und betreibt die Erforschung des Landes. Ihr Sachverstand und ihre Fähigkeiten stehen im Dienste der Mark, in ihrer Verwaltung aber ist sie autonom. Näheres bestimmt die Stiftungsordnung. Die Magister der Akademie sind befugt zur Erforschung der Antielemente sowie schwarzer Magie.

Von den strafenden Gesetzen


Diese entfalten Schutz für die Bürger der Mark, des Östlichen Siegels und Mallombriens auf dem Lande der Mark.

Wie ein Täter gestraft wird der Anstifter oder Beförderer. Erfolglosigkeit einer Tat mag Anlass zu milderem Spruche geben.

Mord in kaltem Blute wird mit dem Tode oder Vogelfreiheit bestraft. Adel wird durch das Schwert gerichtet.

Todschlag im Affekt wird mit dem Verlust der Tathand geahndet.

Mehr als nur geringe Körperverletzung, die nicht der Behauptung zuerkannter eigener Rechte dient, wird mit Stockhieben oder Zwangsarbeit gestraft.

Freiheitsraub, der nicht der Festsetzung eines Übeltäters dient, wird mit Zwangsarbeit belangt. Wer Sklaverei betreibt, wird geblendet, die Sklaven freigesetzt.

Raub und Erpressung werden mit Zwangsarbeit gestraft, Erlangtes ist zurückzugewähren.

Diebstahl, Wilderei und Hehlerei werden mit dem Stock geahndet, in schweren Fällen mit Zwangsarbeit oder Brandmarkung. Diebesgut ist zurückzugewähren.

Bloßer Mundraub wird mit dem Pranger geahndet.

Betrug, Meineid und Wucherei werden mit dem Pranger gestraft, Erlangtes ist zurückzugewähren. In schweren Fällen ist die Strafe Zwangsarbeit oder gar für den Betrüger oder Meineidigen der Verlust der Zunge, für den Wucherer der Verlust des Vermögens welches hälftig dem Archon und dem Herzog anheimfällt.

Bestechung eines Amtsträgers wird mit Pranger, in schweren Fällen mit Zwangsarbeit gestraft.

Falschmünzerei und Urkundenfälschung werden mit Zwangsarbeit geahndet, in schweren Fällen mit dem Verlust einer Hand.

Verrat und Ausforschung im Frieden, der auf schwere Schädigung der Mark oder des Östlichen Siegels zielt, wird mit Zwangsarbeit und anschließendem Landesverweis geahndet. Erfolgt die Tat aber im Kriege, so ist die Strafe der Tod oder Vogelfreiheit.

Bei Verweigerung des Waffendienstes trotz Verpflichtung ist im Frieden für den Gemeinen die Strafe der Pranger und Verlust des Soldes. Für den Adligen ist die Strafe Verlust von Lehen, Amt und Privilegien. Im Kriege ist für alle die Strafe der Tod oder Vogelfreiheit.

Wer ohne Ermächtigung Schwarzmagie oder Giftmischerei praktiziert, wird geblendet, bei nur geringer Schuld an den Pranger gestellt.

Für die Anstachelung bewaffneten Aufruhrs ist die Strafe der Tod oder Vogelfreiheit, in geringeren Fällen Verlust der Zunge und Zwangsarbeit.

Bei Hilfsverweigerung gegen Bedürftige in schwerer Not trotz Befähigung, ist für den Gemeinen die Strafe der Pranger oder Zwangsarbeit. Für den Adligen ist die Strafe, wie auch bei Vorrechtsmissbrauch und grober Pflichtvernachlässigung, der Verlust von Lehen, Amt und Privilegien.

Für die Anmaßung der Rechte des Adels oder eines Amtes sowie für schwere öffentliche Schmähung oder absichtliche Sachbeschädigung ist die Strafe der Pranger, der Stock oder Zwangsarbeit je nach Schwere der Tat.

Von den Steuern, Abgaben und Zöllen


Alle Gemeinen haben den Zehnten auf ihre Einkünfte zu entrichten, soweit diese nicht zum Erhalt ihrer selbst und ihrer Familie vonnöten sind. Auf Stadtmärkten fällt weiterhin der Marktzehnt an. Auf Handel mit Brandwein, Rauschkraut und ähnliche Luxusgüter sowie auf das Ausrichten von Glücksspiel, wofür die Barone Ordnungen erlassen, wird ein Sonder-Zehnt erhoben. Wer sich seiner Abgabepflicht zu entziehen versucht, hat den verdoppelten Betrag zu entrichten.

Die Eintreibung haben die Ritter und Marktvogte zu besorgen, die Barone erlassen hierfür Ordnungen und setzen zur Beaufsichtigung einen Kämmerer ein. Die Ritter haben die Hälfte der Einnahmen, die Marktvogte die Gesamtheit an ihren Baron abzuführen, der wiederum den hälftigen Teil dieser Einkünfte an den Herzog leistet.

An den Grenzen der Mark werden nach der herzoglichen Zollordnung Ein-, Ausfuhr- und Durchfuhrzölle erhoben. Dafür unterhalten die Barone Zollstationen, an den Einnahmen werden sie mit einem Zehnt beteiligt.

Reisebestimmungen in der Mallombrischen Mark


Die Obrigkeit der Mallombrischen Mark im Ostsiegel Mythodeas verleiht ihrer Freude darüber Ausdruck, dass neuerdings Häfen im Norden erschlossen werden konnten, die den Völkern des Nordsiegels erhebliche Reiseerleichterungen verschaffen werden. Denn bislang war der Weg von Porto Armatio in den Rest des Landes, der immer durch Hoheitsgebiet der Mark führt, sehr lang und aufwändig. Auch waren, trotz aller Toleranz der Bewohner der Mark, erhebliche Anstrengungen nötig, die Sicherheit von durchreisenden Drow und Chaosanhängern immer vollständig zu gewährleisten.

Angesichts dieser positiven Entwicklungen sowie der knappen und vielfältig belasteten personellen wie finanziellen Ressourcen der Mark, erscheint nunmehr eine Anpassung des Transitprocedere angebracht. Zur Sicherstellung eines weiterhin hohen Schutzes für die betroffenen Individuen wird die Mark in Zukunft erfreulicherweise jährlich einen geschützten Sammeltransport in geschlossenen Wagen von Porto Armatio nach Neu Prahtanperk und zurück gegen nur eine moderate Aufwandsgebühr anbieten können. Bis zum jeweils nächsten Transport kann auf dem Territorium der Mark leider kein Aufenthalt gewährt werden, die Mark arbeitet aber eng mit den Verantwortlichen in Porto Armatio zusammen, um die Wartezeit dort möglichst angenehm zu gestalten. Reisende auf eigene Faust werden, im Vertrauen auf das Verständnis der benachbarten Länder, zu ihrer eigenen Sicherheit in Gewahrsam genommen und nach Porto Armatio geleitet. Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenwärtig herrschenden Kriegszustand auf Widerstand gegen die Staatsgewalt der Tod steht.

So ausgefertigt im Januar des 5. Jahres der Besiedelung durch die herzögliche Kanzlei zu Rodrimsfurt

Militär

Hier können ein paar Sätze zu dem Militär Deines Lehens stehen.

Lehen
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